Satzung


Karate Verband Niedersachsen e.V.

SATZUNG

§ 1 Begriff, Name und Sitz

Der Karate Verband Niedersachsen e.V. – im folgenden KVN genannt – ist eine Vereinigung der Karatevereine des Landes Niedersachsen und seiner Einzelmitglieder.
Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verband hat seinen Sitz in Hildesheim.

§ 2 Zweck

  1. Der KVN setzt sich ein für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung und Förderung des Sports.

Zu diesem Zweck widmet sich der KVN der Pflege und Förderung von Karate, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.

  1. Als für den Karatesport innerhalb des Landes Niedersachsen zuständiger Landesfachverbandes, sorgt sich der KVN um alle Belange des Karate, insbesondere in erzieherischer und sportlicher Hinsicht, und vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und Gliederungen bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, in der Öffentlichkeit sowie im sportlichen Verbandsleben innerhalb und außerhalb des Landes.
  2. Der Verband vertritt den Amateurgedanken. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
  3. Der KVN tritt ein für die Bekämpfung des Dopings und die Durchführung von Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.
  4. Der KVN, seine Amts- und Funktionsträger/innen sowie die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der KVN, seine Amts- und Funktionsträger/innen sowie die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der KVN verurteilt jegliche Form von Gewalt, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art. Verstöße gegen das Verbot von Gewalt können zum Ausschluss führen. Der Entzug von Lizenzen ist möglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der KVN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der KVN ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des KVN dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KVN fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der KVN hat die Mitgliedschaft im Deutschen Karateverband e.V. und im Landessportbund Niedersachsen e. V.
Er regelt seine Aufgaben selbständig unter Wahrung der Satzung des Deutschen Karateverbandes und des Landessportbundes.

§ 5 Karate

  1. Karate im Sinne der Satzung ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zu Angriffen und zur Verteidigung eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeit zu entfalten.
  2. Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner. Notwendig für die Karate-Technik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Treffwirkung zu stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß. Kampfsysteme, die Trefferwirkung gestatten oder beabsichtigen, fallen nicht unter den Begriff ,,Karate“ im Sinne dieser Satzung.
  3. Der KVN pflegt Karate als eine Amateursportart allein nach sport- und gesundheitsspezifischen Maßstäben in den Disziplinen Kumite (freier Kampf) und Kata. Er ist an keinen Karatestil gebunden.
  4. Der KVN und seine Mitglieder verpflichten sich, Karate ausschließlich im Sinne dieser
    Satzung zu betreuen und zu betreiben. Sie beteiligen sich an keinen Sportveranstaltungen, die diese Prinzipien verletzen.
    Mitglieder, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können keine Mitglieder des KVN sein.
  5. Den Sportbetrieb im KVN regelt die Sport- und Wettkampfordnung.

§ 6 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Verbandes werden durch diese Satzung geregelt. Die Rechtsordnung des KVN ist Bestandteil dieser Satzung.
Das Präsidium kann Ordnungen erlassen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen.

§ 7 Aufgaben

Der KVN stellt sich folgende Aufgaben:

  1. Die Interessenvertretung seiner Mitglieder nach außen, insbesondere gegenüber der Landesregierung, dem Landessportbund und dem Deutschen Karateverband.
  2. Die Organisation des Wettkampfbetriebes.
  3. Die Aus- und Fortbildung der Mitglieder, Übungsleiter, Trainer und Kampfrichter, sowie die Beratung der Mitglieder.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des KVN können eingetragene, gemeinnützige Vereine und Abteilungen von eingetragenen, gemeinnützigen Mehrspartenvereinen sowie deren Mitglieder werden, die Karate im Sinne dieser Satzung betreiben.
    Die Einzelmitglieder erwerben ihre Verbandsmitgliedschaft nur über die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein (mittelbare Mitgliedschaft).
    Die Mitgliedschaftsrechte aller Mitglieder einschließlich des Stimmrechts werden durch die Vertreter der Mitgliedsvereine ausgeübt.
    Der Verein wiederum muss die Mitgliedschaft des Landessportbundes besitzen und die in § 5 genannten Forderungen erfüllen.
  2. Als außerordentliche Mitglieder können auf den kommerziellen Lehrbetrieb von Karate ausgerichtete Sportstudios (Karate-Schulen) vom Landesverband aufgenommen werden, wenn für sie folgende Bestimmungen eingehalten werden:
    a) Die einzelnen Karate-Schulen entrichten den gleichen Beitrag an den zuständigen Landesverband wie die Vereine für alle zahlenden Mitglieder.
    b) Die Karate-Schulen erhalten keine Sportförderungsmittel.
    c) Delegierte der Karate-Schulen haben auf den Versammlungen des Landesverbandes Rederecht, aber kein Stimmrecht. Inhaber und Angestellte der Karate-Schulen können keine Landesverbands- und Bundesämter ausüben und nicht als Delegierte eines an sich stimmberechtigten Mitglieds an den Landesverbandsversammlungen oder als Delegierte eines Landesverbandes an Bundesversammlungen teilnehmen.
  3. Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den KVN und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben, besonders nach § 2.

Alles Weitere regelt die Ehrenordnung des KVN.

  1. Ehrenpräsident/in

Zum Ehrenpräsidenten/in kann eine Person ernannt werden, die sich als langjährige/r, frühere/r Präsident/in im KVN in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht hat. Er/sie kann als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums hinzugezogen werden.

Die Ernennung des Ehrenpräsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Alles Weitere regelt die Ehrenordnung des KVN.

§ 9 Aufnahme

Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Verband zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann vom Präsidium ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich, deren Entscheidung mit einfacher Mehrheit ist endgültig.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im KVN kann nur mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand gekündigt werden.
    2. Der Verband kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds aus wichtigem Grund kündigen.
    Darüber, ob einem Mitglied aus wichtigem Grund gekündigt werden soll, entscheidet der Rechtsausschuss.
    3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem KVN unberührt.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des KVN haben das Recht:
1. die Wahrung der eigenen Interessen durch den KVN zu verlangen und die vom KVN
geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu nutzen.
2. durch die Vertreter der Vereine nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des KVN sind verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des Verbandes sowie die gefassten Beschlüsse zu befolgen.

§ 13 Beiträge

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 14 Gliederung des Verbandes

  1. Der Verband kann als Untergliederung Bezirksfachverbände einrichten.

§ 15 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) das geschäftsführende Präsidium
    c) das erweitertes Präsidium
    d) der Verbands-Rechtsausschuss

§ 16 Mitgliederversammlung

  1. Das Präsidium hat zur ordentlichen Jahresversammlung und, falls es die Verbandslage erfordert, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie soll nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten jeden Jahres durchgeführt werden.
    3. Auf schriftlichen Antrag von ordentlichen Mitgliedern, die mindestens 1/4 der Mitgliederstimmen repräsentieren, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    4. Zu den Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage www.karateverband-niedersachsen.de eingeladen. Zusätzlich sollen die Mitgliedsvereine auch per Email mit der beim KVN hinterlegten Emailadresse eingeladen werden.
    Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Entgegennahme der Berichte der Präsidiumsmitglieder und Kassenprüfer
    b) Entlastung des Präsidiums
    c) Festsetzung der Beiträge, Prüfungsgebühr, Startgelder und Umlagen
    d) Genehmigung des Haushaltsplanes
    e) Anträge
    5. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium eingebracht werden.
    Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge müssen als Dringlichkeitsanträge anerkannt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für die Zulässigkeit des Antrages stimmen. Dieses gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung.
    6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfasst.
    7. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Das Präsidium wird ermächtigt, Anpassungen der beschlossenen Satzung vorzunehmen, soweit diese Anpassungen nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung zur Eintragung der Satzungsänderung bzw. zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendig sind; die Änderungskompetenz des Präsidiums umfasst dabei redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern.
8. Über einen Punkt kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei der Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist.
9. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  1. Eine Mitgliederversammlung kann virtuell (online) stattfinden aus folgenden Gründen

Behördliche Auflagen/Einschränkungen (z.B. Infektionsschutzgesetz)

Aufwand- und Kostenreduzierung, es sei denn, 1/4 aller Mitglieder widersprechen dieser Form der Versammlung aus Aufwands- und Kostengründen.

Allgemein verwendete Programme zur Kommunikation und Abstimmung unter Beachtung von §16 Abs. 1+2 und §18 Abs. 4 müssen für die Versammlung Verwendung finden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen das zu verwendende Programm/die Plattform und die erforderlichen Zugangsinformationen und -daten angegeben werden. Ein angewendetes elektronisches Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten. Ist keine geheime Wahl gefordert, kann die Stimmenanzeige auch öffentlich erfolgen (z.B. Handzeichen im Videobild).

Mitglieder müssen sich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Verband mit dem Namen eines Bevollmächtigten anmelden und dürfen pro Mitgliedsverein nur einen Video-/Audiostream verwenden.

§ 17 Stimmrecht

  1. Die Mitgliedsvereine haben bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung eine Stimme je angefangene 10 Mitglieder. Stärkemeldung an den DKV/KVN gilt als Nachweis. Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht.
    2. Das Stimmrecht der Vereine wird durch einen gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Bevollmächtigten wahrgenommen, der zur Anmeldung für die Mitgliederversammlung (vergl. §16, Abs. 10) benannt werden muss.
    3. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das stimmberechtigte Mitglied seine Beitragsverpflichtungen seit mindestens einer Woche vor der Versammlung erfüllt hat. Die Stimmen für einen Mitgliedsverein können nur einheitlich abgegeben werden.

§ 18 Geschäftsführendes und erweitertes Präsidium

  1. Das geschäftsführende Präsidium, in dieser Satzung Präsidium genannt, besteht aus:
    a) dem Präsidenten
  2. b) zwei Vizepräsidenten
    c) Sportdirektor
    d) dem Schatzmeister

Es ist zugleich Vorstand i.S. d. § 26 BGB; jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

  1. Das erweiterte Präsidium besteht aus folgenden Referenten, die vom geschäftsführenden Präsidium berufen werden:
    a) Jugendreferent/in
    b) Frauenreferent/in
    c) Lehrreferent/in
    d) Medienreferenten/in
    e) Kampfrichterreferent/in
    f) Prüfungsreferent/in
    g) Breitensportreferent/in
  2. h) Schulsportreferent/in
    i) der/dem Vorsitzenden der medizinischen Kommission
  3. j) Leistungssportreferent/in

Zu bestimmten Themen kann das geschäftsführende Präsidium geeignete Personen, wie z.B. die Stilrichtungsreferenten, zur Meinungsbildung bei Präsidiumssitzungen und Arbeitstagungen laden.

Der Vorsitzende des Verbands-Rechtsausschusses – oder bei Verhinderung sein Vertreter – ist in der Regel zu den Präsidiumssitzungen und Arbeitstagungen zu laden.

Wer mit der Erledigung bestimmter Aufgaben im KVN betraut ist, insbesondere Angestellte, Dienstleister, Honorarkräfte, Beauftragte o.ä., kann keine Funktion im Präsidium oder im erweiterten Präsidium wahrnehmen, soweit nicht ein Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung und die Gefahr eines Interessenkonflikts ausgeschlossen sind.

Ämterhäufungen innerhalb des Präsidiums/erweiterten Präsidiums sollen vermieden werden.

  1. Zur Organisation des Sportverkehrs kann der KVN in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Vermarktung Kommissionen einrichten.
    Über die Zusammensetzung der jeweiligen Kommissionen entscheidet das Präsidium. Die für die jeweiligen Kommissionen verantwortlichen Referenten gehören dem erweiterten Präsidium an.

Das Präsidium kann für die verschiedenen im KVN vertretenen Karatestilrichtungen Stilrichtungsreferenten einsetzen, wenn ihre Mitgliederzahl mindestens 10% der KVN-Mitglieder beträgt. Die Stilrichtungen Shotokan, Wado Ryu und Goju Ryu haben auf Grund ihrer historischen Gründungsrechte im Deutschen Karateverband (DKV) einen Bestandsschutz für ihre Stilrichtungsreferenten im KVN (vergl. DKV Satzung §4 (4)). Die Stilrichtungsreferenten gehören nicht dem erweiterten Präsidium an, können aber zu stilrichtungsspezifischen Themen hinzugezogen werden.

  1. Der Präsident leitet das Präsidium, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung (Ausnahme § 17 Abs. 2 b, c, d). Im Falle einer Verhinderung vertritt ihn einer der Vizepräsidenten.
  2. Für die Vizepräsidenten/Innen wird die Aufgabenzuordnung innerhalb des Präsidiums in der Geschäftsordnung geregelt. Sie vertreten sich gegenseitig.
    6. Jedes Mitglied des Präsidiums ist für seine Tätigkeit an die Satzung und die Ordnungen gebunden und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
    7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlüsse des Präsidiums werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Sie können auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
  3. Die Einberufung zur Sitzung des Präsidiums ist unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher allen Mitgliedern des Vorstandes schriftlich zuzustellen.
  4. Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums können, wenn nicht ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums widerspricht, auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Am Umlaufverfahren müssen mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums teilnehmen.
  5. Das Präsidium kann zur Leitung der Geschäftsstelle und Übernahme administrativer Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen, der in beratender Funktion an den Sitzungen des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums teilnehmen kann.

§ 19 Wahlen

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
    Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.
    2. Für die Wahlhandlung wird ein Versammlungsleiter gewählt, der nicht dem Präsidium angehört.
    3. Inhaber oder Angestellte eines auf Gelderwerb abgestellten Unternehmens für Karate oder karateähnliche Sportarten können kein Präsidiumsamt bekleiden und folglich auch nicht gewählt werden.
    4. Die für die Besetzung der Präsidiumsämter erforderlichen Wahlen werden geheim vorgenommen. Die Wahl für jedes Amt erfolgt gesondert. Die Wahlen zu den Präsidiumsämtern können durch Zuruf erfolgen, es sei denn, es wird von mindestens einem Mitglied eine geheime Wahl gefordert. In allen Fällen genügt die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Wirtschaftsführung

Die Wirtschaftsführung des KVN regelt die Finanz- und Spesenordnung.

§ 21 Rechtsausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechtsausschuss für 4 Jahre, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Dieser Ausschuss hat nach den Bestimmungen der Rechtsordnung zu verfahren.

§ 22 Verbandsstrafen

  1. Für den Fall, dass ein ordentliches Mitglied oder dessen Einzelmitglied
    – gegen diese Satzung verstößt,
    – das Ansehen des Verbandes verletzt,
    – das Vertrauen des Verbandes missbraucht,
    – sich in Widerspruch zu den Zielen, Ordnungen oder Beschlüssen des Verbandes setzt,
    – unsportliches Verhalten zeigt oder
    – gegen die Grundsätze der Moral und der guten Sitten verstößt, unterwirft es sich der Anwendung der nachfolgend bestimmten Verbandsstrafen sowie der Geltung der Rechtsordnung
    2. Als Verbandsstrafen können folgende Strafen verhängt werden:
    a) Ermahnung
    b) Verwarnung
    c) Verweis
    d) Lehrgangsbeschränkungen
    e) Graduierungsbeschränkungen
    f) Hausverbote
    g) Startverbote
    h) Kaderausschluss
    i) Veranstaltungssperren
    j) Lizenzentzug
    k) Amts- und Funktionsenthebungen
    l) Geldstrafen bis zu 1.000,00 € gegen Vereine und bis zu 500,00 € gegen Einzelmitglieder
    m) befristeter Entzug von Mitgliedschaftsrechten
    n) Verbandsausschluss
    3. Über die Verhängung der Verbandsstrafen entscheidet der Rechtsausschuss nach Maßgabe der Rechtsordnung.
    4. Erfordern die erhobenen Vorwürfe und die dazu gewonnenen Erkenntnisse im Untersuchungsverfahren sofortige Maßnahmen zur Abwendung einer Verbandsschädigung oder einer ähnlichen Gefahr für den Verband oder seine Mitglieder oder zur Aufrechterhaltung der sportlichen Disziplin, kann der Rechtsausschuss nach eigenem Ermessen mit mehrheitlichem Beschluss nach Aktenlage die vorläufige Suspendierung des Betroffenen von etwaigen Ämtern oder Mitgliedschaftsrechten und/oder andere der oben aufgeführten Maßnahmen – sofern sie einer nur vorläufigen Regelung zugänglich sind – vorläufig anordnen.
    Die vorläufige Maßnahme ist aufzuheben, sobald ihr Grund entfallen ist.
    5. Die Vorschriften über die Verbandsstrafe und das Verbandsstrafverfahren werden ergänzt durch die Rechtsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

§ 23 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren.
    2. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
    3. Die Kassenprüfer dürfen dem Präsidium und dem Kreis der Referenten nicht angehören.
    4. Die Kassenprüfer sollen die Kassenbücher, die Belege und Vermögenswerte prüfen und
    hierbei der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen.
    5. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer das Präsidium unverzüglich verständigen.
    6. Eine Prüfung soll mindestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Die Kassenprüfer haben das Recht, auch unterjährig Prüfungen vorzunehmen.

§ 24 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwendet hat.

§ 25 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Tag der Eintragung: 6. Juli 2022