Kriterien zur Erlangung und Verlängerung der Prüferlizenz


1.) In der auf der Webseite veröffentlichen aktuellen Prüferliste werden alle Prüfer aufgeführt, die eine gültige Prüferlizenz haben. Die Gültigkeit der Lizenz gilt für den Zeitraum von 2 Jahren. Die Lizenz wird automatisch um weitere 2 Jahre verlängert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

2.) Für Lizenzinhaber ist der Besuch eines „Prüferlehrgangs“ zum Zweck der Lizenzverlängerung nicht mehr obligatorisch verpflichtend und wird auch nicht mehr angeboten. Zur Verlängerung der Lizenz sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Teilnahme an wenigstens einem durch den KVN organisierten und durchgeführten KVN-Tag im Zeitraum von 2 Jahren. Der Nachweis ist dem Prüferreferenten unaufgefordert und rechtzeitig vor Ablauf der Lizenz eingescannt per e-mail zuzusenden.
  • Nachweis eigener Prüfer-Aktivitäten. Der Nachweis erfolgt über die offizielle elektronische Prüfungsliste. Die alten Papier-Prüfungslisten werden nicht mehr akzeptiert. Der Prüferreferent führt anhand der elektronischen Prüfungslisten eine interne Datei über die Prüfungsaktivitäten der Lizenzinhaber. Wer innerhalb der 2-jährigen Gültigkeit der Lizenz keine Prüfung abgenommen hat, wird automatisch aus der Liste gestrichen und verliert seine Prüfungsberechtigung.
  • Bei Erfüllung beider Bedingungen wird die Lizenz automatisch verlängert und in einer aktuellen Prüferliste auf der Homepage des KVN veröffentlicht.
  • Adressenänderungen usw. sind dem Prüferreferenten mitzuteilen.

3.) Für den Neuerwerb der Prüferlizenz gelten die Regelungen zum Erwerb der Lizenz. Interessenten für den Neuerwerb der Lizenz melden sich per e-mail) beim Prüferreferenten. Der Antrag ist formlos beim Prüferreferenten zu stellen. Prüferlizenzen werden nicht „personengebunden“ vergeben, sonder „vereinsgebunden“. D.h. jeder Verein hat ein Anrecht auf eine Prüferlizenz und benennt die Person seines Vereines, welche die Voraussetzungen für den Erwerb der Prüferlizenz erfüllt und die Aufgaben des Prüfers wahrnehmen soll.

  • Antragsteller für eine Prüfer-Lizenz eines neu-gemeldeten Vereins erhalten für diesen Verein nur dann eine Prüferlizenz, wenn eine Mindestanzahl von 30 Personen beim DKV gemeldet worden sind. Sollte die benannte Person die Aufgaben des Prüfers in diesem Verein nicht mehr erfüllen, wird die Lizenz an den KVN zurückgegeben oder einer anderen – vom Verein zu benennenden Person – vom Prüferreferenten übertragen. Wenn ein Prüfer wegen „Nichterfüllung der Verlängerungskriterien“ seine Lizenz verliert und er möchte die Lizenz wiedererlangen, ist dieses in einem persönlichen Gespräch mit dem Prüferreferenten zu klären.

4.) Inhaber der C-Lizenz haben mit dem Erwerb des 2. Dangrades ein Anrecht auf die B-Lizenz. Anträge sind formlos an den Prüferreferenten zu richten.

5.) Vereine mit einer Mitgliederzahl ab 120 gemeldeten Mitgliedern können eine weitere Prüferlizenz für den Verein beantragen. Hierzu ist die betreffende Person namentlich beim Prüferreferenten zu benennen, der dann den weiteren benannten Prüfer in seiner Datei als prüfungsberechtigten Prüfer führt.

 

Klicken Sie HIER für weitere Informationen

Schreibe einen Kommentar